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Satzung 

Präambel

Der Zweck des Coworking Waldeck Frankenberg e.V. liegt in der  Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie der Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Kooperationen mit Coworking Spaces des Landkreis Waldeck-Frankenberg und Bildungs- und Forschungseinrichtungen (beispielsweise THM/Schulen etc.). 

Der Verein beabsichtigt hierzu zweckfördernde Veranstaltungen (beispielsweise Vorträge, Seminare, Kolloquien, Workshops) in verschiedenen Bereichen mit Hilfe von externen Experten u.a. aus o.g. Bildungs- und Forschungseinrichtungen anzubieten, um die Teilnehmer dementsprechend fort- und weiterzubilden und dadurch beispielsweise die beruflichen Chancen und persönliche Soft-Skills der Teilnehmer zu verbessern. 

Als Plattform und Kooperationspartner für die Durchführung der zweckfördernden Veranstaltungen sollen Coworking Spaces im Landkreis Waldeck-Frankenberg dienen, die etwaige Räumlichkeiten und erforderliche Ausstattungen zur Verfügung stellen werden.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen “Coworking Waldeck-Frankenberg”.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 34497 Korbach

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz  „e.V.“.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (“AO”).

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, sowie der Förderung von Wissenschaft und Forschung gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO. In diesem Zuge soll mit Hilfe von zweckfördernden Veranstaltungen i.S.d. Abs. 3 auch die Coworking Kultur, insbesondere im Landkreis Waldeck-Frankenberg, und die Vernetzung der Akteure aus verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen unterstützt werden. 

(3) Der Satzungszweck wird durch Aktivitäten, die der Verein selbständig durchführt, insbesondere verwirklicht, durch: 

  1. die Förderung von schulischer und beruflicher Aus- und Weiterbildung,

  2. das Durchführen von Workshops im Bereich Kommunikation (z.B. Sprechen, Vortragen, Moderieren, Rhetorik),

  3. Generationsübergreifender Aus-/Weiter- und Fortbildung zu unternehmerischem Denken und Handeln im ländlichen Raum durch Veranstaltungen, Vorträge und Workshops in Zusammenarbeit mit Coworking Spaces und Unternehmen des Landkreises mit dem Ziel, die beruflichen Chancen zu verbessern, 

  4. die Konzeption und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben durch Kooperationen mit Coworking Spaces und sonstigen Bildungs- und Forschungseinrichtungen,

  5. die Durchführung von Bildungsveranstaltungen und Workshops speziell für Kinder, Jugendliche und Schüler durch Kooperationen mit Schulen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen,

  6. die Entwicklung und Durchführung von zweckfördernden Veranstaltungen, Vorträgen und Workshops verschiedenster Art in Zusammenarbeit mit Coworking-Spaces,

  7. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

Der Verein kooperiert somit zur Erfüllung seiner Aufgaben mit erfahrenen privaten und öffentlichen Trägern von beruflicher und wissenschaftlicher Bildung.

(4) Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO) verwirklichen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

a) bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;

b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;

c) durch Austritt (Abs. 4);

d) durch Ausschluss (Abs. 5).

(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahres zulässig.

(5) Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.

(6) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.


§ 5 Pflichten der Mitglieder

(1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.


§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung (§§ 7 und 8);

(2) der Vorstand (§§ 9 und 10).


§ 7 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

(2) Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung schriftlich von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt postalisch oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand postalisch oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.

(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind ua.:

  1. die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung;

  2. die Änderung oder Neufassung der Satzung, soweit kein Fall des § 9 Abs. 3 Nr. 8 vorliegt, und einer etwaigen Beitragsordnung;

  3. die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;

  4. die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

  5. die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;

  6. die Wahl der Kassenprüfer;

  7. Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken;

  8. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

  9. Beschlussfassung zu einer Vergütung des Vorstands (§ 9 Abs. 5);

  10. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

  11. sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.


§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, weiter ersatzweise durch den Schatzmeister geleitet. Ist auch dieser nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter (§ 7 Abs. 4) bekanntzugeben.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist übertragbar und kann durch einen schriftlich Bevollmächtigten wahrgenommen werden.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen (Abs. 6) – durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen des Versammlungsleiters mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine solche geheime Wahl verlangt. Der Versammlungsleiter hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesender Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage des Versammlungsleiters erklären sich die eine geheime Wahl verlangenden Mitglieder durch Handzeichen.

(6) Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt. Gewählt sind die Kandidaten, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidaten eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.


§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  1. dem:der 1. Vorsitzenden;

  2. dem:der 2. Vorsitzenden;

  3. dem:der Schatzmeister:in;

  4. dem:der Schriftführer:in

  5. bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die vorstehend unter 1.-5. genannten Vorstandsmitglieder bilden zugleich den Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, wobei darunter immer mindestens der 1. oder 2. Vorsitzende sein müssen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

(2) Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur Mitglieder des Vereins.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;

  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

  3. Führen der Bücher;

  4. Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;

  5. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;

  6. Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern;

  7. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

  8. Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.

(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt, es sei denn der amtierende Vorstand soll im Ganzen bestätigt werden. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(5) Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, nachgewiesenen und angemessenen Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstands können darüber hinaus eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Durch Vorstandsbeschluss können pauschale Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26, 26a EStG gezahlt werden.

(6) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

(7) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 10.000,00  (m.W.: zehntausend) € und für alle weiteren Verfügungen, die diesen Wert übersteigen, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 


§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den 1. Vorsitzenden, ersatzweise den 2. Vorsitzenden. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.

(2) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des 2. Vorsitzenden, weiter ersatzweise des Schatzmeisters.

(3) Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.

(4) Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren.


§ 11 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr einen Kassenprüfer sowie einen stellvertretenden Kassenprüfer, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Der Kassenprüfer, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, prüft die Buchführung und den Jahresabschluss, berichtet über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab.

(2) Die Wiederwahl des Kassenprüfers und des stellvertretenden Kassenprüfers ist zulässig.


§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine  andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO zu verwenden hat. Mit dem Beschluss über die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung zugleich über die begünstigte Körperschaft, an die das Vermögen fallen soll.


Stand: 14.06.2021

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